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   OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98   

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https://dejure.org/1999,20819
OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98 (https://dejure.org/1999,20819)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.1999 - 2 BL 306/98 (https://dejure.org/1999,20819)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - 2 BL 306/98 (https://dejure.org/1999,20819)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Vorübergehende starke Belastung, Berechnung der 6-Monats-Frist, Erweiterung des Haftbefehls, Haftverschonung, mehrere Taten, neuer Haftbefehl aufgrund neuer Tat, Totschlag

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 31.10.1988 - HEs 66/88

    Zulässigkeit eines Antrags auf Haftprüfung vor Anlauf der sechsmonatigen Frist

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98
    Der Gegenmeinung, die - soweit ersichtlich - bislang allein vom 3. Strafsenat des OLG Celle (NStZ 1989, 243) und vom OLG Schleswig (StV 1983, 466) vertreten worden ist, ist daher nicht zu folgen.
  • BGH, 20.12.1966 - 1 StR 477/66

    Großeltern - Nebenklageberechtigung - Getöteter durch strafbare Handlung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98
    In diesem Fall rechnet die sechsmonatige Frist nach § 121 StPO erst ab der erneuten Inhaftierung (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1996, 553; OLG Celle - 1. Strafsenat NStZ 1990, 535 und NJW 1969, 1866; KG JR 1967, 231; OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1983, 85; OLG Oldenburg, NJW 1967, 2371 = JZ 1968, 341; KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., _121 Rdnr. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 15 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.01.1999 - 2 BL 316/98

    Bestreitende Angeschuldigte, Diebstahl, Umfang, vorübergehende starke Belastung,

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98
    Damit liegen zwischen Eingang der Anklage und Beginn der Hauptverhandlung fast vier Monate, was an sich auf Dauer und in der Pegel nicht hinnehmbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 1999 - 2 BL 316/98).
  • OLG Hamm, 02.01.1991 - 2 BL 357/90
    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98
    Bereits im Beschluss vom 2. Januar 1991 (2 BL 357/90) hatte der Senat in diesem Zusammenhang nämlich folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98
    "Eine am Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO orientierte Auslegung dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerfG in StV 1990, 555) führt zu dem Ergebnis, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, die aus Anlass einer neuen Straftat veranlaßte Untersuchungshaft des Beschuldigten, der diese neue Straftat nach seiner Haftverschonung begangen haben soll, hinsichtlich ihrer grundsätzlich eng begrenzten zulässigen Höchstdauer von 6 Monaten um die Dauer der bis zur Haftverschonung erlittenen Untersuchungshaft abzukürzen und einem solchen Beschuldigten einen erhöhten Beschleunigungsanspruch zuzubilligen.
  • OLG Düsseldorf, 25.01.1996 - 1 Ws 35/96
    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98
    In diesem Fall rechnet die sechsmonatige Frist nach § 121 StPO erst ab der erneuten Inhaftierung (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1996, 553; OLG Celle - 1. Strafsenat NStZ 1990, 535 und NJW 1969, 1866; KG JR 1967, 231; OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1983, 85; OLG Oldenburg, NJW 1967, 2371 = JZ 1968, 341; KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., _121 Rdnr. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 15 jeweils m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 17.03.1983 - 1 HEs 22a/83
    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98
    Der Gegenmeinung, die - soweit ersichtlich - bislang allein vom 3. Strafsenat des OLG Celle (NStZ 1989, 243) und vom OLG Schleswig (StV 1983, 466) vertreten worden ist, ist daher nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 10.02.1999 - 2 BL 5/99

    Belastung mit anderen Haftsachen, Definition der Fluchtgefahr, nicht angepaßter

    Der Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen dem Eingang der Akten beim Landgericht und dem Beginn der Hauptverhandlung, der auf Dauer und in der Regel nicht hinnehmbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.01.1999 2 BL 316/98 und 2 BL 306/98 vom 28.01.1999) ist hier ausnahmsweise nicht zu beanstanden.
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